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   FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13   

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https://dejure.org/2015,45317
FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13 (https://dejure.org/2015,45317)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.11.2015 - 9 K 49/13 (https://dejure.org/2015,45317)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. November 2015 - 9 K 49/13 (https://dejure.org/2015,45317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2
    Einkommensteuerliche Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Ein-Mann-GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Einmann-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Ein-Mann-GmbH

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zurechnung von Provisionseinnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 15 Abs. 2
    Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Einmann GmbH

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 479
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an (etwa BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168 m.w.N. auf die höchst-richterliche Rechtsprechung).

    Diese Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    Ferner ist die unternehmerische Tätigkeit wesentlich durch den persönlichen Arbeitseinsatz geprägt und nicht kapitalintensiv (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH z.B. einem das tatsächliche Vermittlungsgeschäft ausführenden Ehemann die Provisionseinnahmen zugerechnet, obwohl vertraglich das Handelsvertreterverhältnis mit der Ehefrau begründet wurde und Provisionsabrechnungen und die Erfüllung der Provisionsansprüche von der Seiten ihres Vertragspartners, einer Vermögensberatung und Vermittlung AG, ihr gegenüber erfolgten (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    In diesem Zusammenhang übersieht der Beklagte, dass die von dem im Außenverhältnis durch den schriftlichen Handelsvertretervertrag und den Gutschriften gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft keine ausdrückliche vertragliche Regelung voraussetzt; ausreichend ist die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung (so ausdrücklich Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Juni 2002 14 K 621/97, EFG 2002, 1594; bestätigt durch BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    Dieser Grundsatz, den der BFH bereits im Urteil vom 4. November 2004 (III R 21/02, BStBl. II 2005, 168) für die Einkünftezurechnung zwischen nahen Angehörigen bestätigt hat, gilt in gleicher Weise für die Zurechnung von Einkünften im Verhältnis zwischen einem Gesellschafter und der von ihm beherrschten GmbH.

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    Hat der einzige Gesellschafter einer GmbH den Handelsvertretervertrag persönlich abgeschlossen und sind ihm gegenüber auch die Provisionsgutschriften erteilt worden, kommt gleichwohl eine Zurechnung der Provisionseinkünfte bei der GmbH in Betracht, wenn diese - mit Zustimmung des Vertragspartners - im Außenverhältnis tatsächlich die Vermittlungsleistungen erbracht hat und die Provisionen auch auf ihr Konto gezahlt wurden (Abgrenzung zu FG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2006, 5 V 3802/05 E, EFG 2006, 962).

    Der Beklagte beruft sich zur Begründung des Klageabweisungsantrags in erster Linie auf den Beschluss des FG Münster vom 18. Januar 2006 (EFG 2006, 962).

    (2) Der Beklagte kann sich mit Erfolg auch nicht auf den Beschluss des FG Münster vom 18. Januar 2006 (5 V 3802/05 E, EFG 2006, 962) berufen.

  • FG Münster, 18.01.2006 - 5 V 3802/05

    Unternehmereigenschaft bei Handelsvertretung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    Hat der einzige Gesellschafter einer GmbH den Handelsvertretervertrag persönlich abgeschlossen und sind ihm gegenüber auch die Provisionsgutschriften erteilt worden, kommt gleichwohl eine Zurechnung der Provisionseinkünfte bei der GmbH in Betracht, wenn diese - mit Zustimmung des Vertragspartners - im Außenverhältnis tatsächlich die Vermittlungsleistungen erbracht hat und die Provisionen auch auf ihr Konto gezahlt wurden (Abgrenzung zu FG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2006, 5 V 3802/05 E, EFG 2006, 962).

    (2) Der Beklagte kann sich mit Erfolg auch nicht auf den Beschluss des FG Münster vom 18. Januar 2006 (5 V 3802/05 E, EFG 2006, 962) berufen.

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 173/74

    Treuhandsverhältnis - Einkünfte aus Maklertätigkeit - Vereinbarung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    Auch bei einer Maklertätigkeit sah der BFH als ausschlaggebend an, wer als unternehmerisch handelnder Makler das (tägliche) Vermittlungsgeschäft ausgeführt hat (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 173/74, BStBl. II 1976, 643).

    Die objektiven Merkmale, die die Einkunftsquelle "Maklertätigkeit" begründen, sind somit die Beauftragung des betreffenden Maklers einerseits und seine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit als Vermittler andererseits (vgl. zu diesen Grundsätzen: BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 173/74, BStBl. II 1976, 643).

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    So ist z.B. für die Frage, ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer die Leistung ausführt, entscheidend, wer nach außen auftritt (z.B. BFH-Urteile vom 12. August 2015 XI R 43/13, BFH/NV 2015, 1651 u. vom 26. April 2012 V R 2/11, BStBl. II 2012, 634).
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    So ist z.B. für die Frage, ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer die Leistung ausführt, entscheidend, wer nach außen auftritt (z.B. BFH-Urteile vom 12. August 2015 XI R 43/13, BFH/NV 2015, 1651 u. vom 26. April 2012 V R 2/11, BStBl. II 2012, 634).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    Gleichwohl sind für den Senat keine Umstände ersichtlich, die auf eine Aufspaltung der Tatbestandverwirklichung und eine einvernehmlich geplante und verwirklichte Verlagerung von Einkünften oder Wertschöpfungen durch Zwischenschaltung einer GmbH hindeuten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 25/02, BStBl. II 2004, 787 betr. Zwischenschaltung einer GmbH zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels).
  • BFH, 04.02.2015 - XI R 14/14

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt umsatzsteuerlich ebenfalls grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde im Außenverhältnis gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen des anderen aufgetreten ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFH/NV 2015, 1212).
  • BFH, 20.01.2015 - X R 49/13

    Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Einzelunternehmen und einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    Nach Überzeugung des Senats sind auch die vom Beklagten angeführten Grundsätze für die steuerliche Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter auf der einen Seite und der von ihm beherrschten GmbH auf der anderen Seite (vgl. etwa BFH-Urteil vom 20. Januar 2015 X R 49/13, BFH/NV 2015, 704) vorliegend nicht von Bedeutung.
  • FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97

    Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis als Scheingeschäft und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13
    In diesem Zusammenhang übersieht der Beklagte, dass die von dem im Außenverhältnis durch den schriftlichen Handelsvertretervertrag und den Gutschriften gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft keine ausdrückliche vertragliche Regelung voraussetzt; ausreichend ist die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung (so ausdrücklich Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Juni 2002 14 K 621/97, EFG 2002, 1594; bestätigt durch BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).
  • FG Niedersachsen, 14.02.2013 - 5 K 318/10

    Vorliegen der Voraussetzungen des Ansehens eines Steuerpflichtigen als Betreiber

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7070/11

    Umsätze und Vorsteuerabzug am Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/95

    Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

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